Das Trinkgeld ist, aus verständlichen Gründen, Gegenstand zahlloser Meinungen, Einstellungen, Ratschläge und Diskussionen. Oft wird dabei eine grundsätzliche Frage vergessen, die zu klären ist, bevor man anfängt, über die Höhe nachzudenken:

Der deutsche Ausdruck Trinkgeld bezeichnet einen Geldbetrag, den der Empfänger einer Dienstleistung dem Erbringer gibt, und zwar nicht als pflichtmäßige Entlohnung, sondern als freiwillige Anerkennung der erbrachten Leistung. Wenn z.B. jemand einem das Gepäck trägt, gibt man ihm dafür ein Trinkgeld.

Das Trinkgeld ist daher nach deutschem Sprachgebrauch klar unterschieden vom Bedienungszuschlag, wie er insbesondere in Restaurants erhoben wird. Letzterer ist fester Bestandteil des Preises, der für eine erbrachte Leistung – hier das Servieren einer bestimmten Mahlzeit – erhoben wird. Der Leistungsempfänger kann davon ausgehen, dass dieser Zuschlag die pflichtmäßige Entlohnung der Person darstellt, die jeweils die Leistung erbringt.

Wie hoch ein Leistungsempfänger ein Trinkgeld – immer nach deutschem Sprachgebrauch! – bemisst, bestimmt sich u.a. danach, ob er den Erbringer ohnehin für die Leistung zu bezahlen hat (insbesondere in Form des Bedienungszuschlags) oder ob das Trinkgeld für den Erbringer das einzige Entgelt darstellt. Im letzteren Falle ist es eigentlich kein Trinkgeld, sondern die (mindestens moralisch) obligatorische Bezahlung einer erbrachten Leistung.

Ein erheblicher Teil der Meinungsverschiedenheiten und Mißhelligkeiten, die rund um das sogenannte Trinkgeld entstehen, rührt also daher, dass an Orten, wo die Leistungserbringer (insbesondere die Kellner) von ihrem Arbeitgeber überhaupt nicht bezahlt werden (z.B. in Ländern Lateinamerikas), dennoch im Zusammenhang mit den Leistungen und der Bezahlung von “Trinkgeld” (engl. tip, span. propina, port. gorjeta, ital. mancia) die Rede ist. Das ist kein Trinkgeld; das ist der Bedienungszuschlag! Und dies hat zwei Konsequenzen: Erstens ist man beim Bezahlen des Nachdenkens darüber überhoben, ob und ggf. wieviel “Trinkgeld” man geben soll. Das ist in dem Lande festgesetzt; und es nicht zu geben, führt in Situationen, in die man nicht geraten möchte. Zweitens kann man den betreffenden Prozentsatz (gewöhnlich 10% oder 15%) beim Studium der Speisekarte gleich auf die Preise draufschlagen. Dass er nicht ausgewiesen wird, ist im Kontext der arbeits- und tourismuspolitischen Verhältnisse des jeweiligen Landes zu verstehen und, mindestens nach deutschen Maßstäben, nicht sehr transparent.

Ein besonderer Fall sind die sogenannten Trinkgelder, die von den Passagieren von Kreuzfahrten erhoben werden. Sobald das Schiff abgelegt hat, wird ihnen mitgeteilt, dass es auf Kreuzfahrten üblich sei, ein Trinkgeld in der und der Höhe – 2023 in den Niederlanden waren es 7 bis 10 € pro Person und Tag – zu entrichten. Ähnlich wie im vorgenannten Falle ist dies die Entlohnung der Besatzung. Außer den Offizieren ist diese zusammengesetzt aus ungelernten Arbeitskräften aus Billiglohnländern, die an Bord freie Unterkunft und Verpflegung haben und statt einer Bezahlung dieses "Trinkgeld" bekommen. Hier wird einerseits der Passagier geschädigt, auf den erheblicher Druck ausgeübt wird, einen beträchtlichen Aufschlag auf den Reisepreis zu zahlen, der ihm im Reisekatalog vorgegaukelt wurde. Und andererseits wird der Staat geschädigt, denn auf diese Einkünfte der Besatzung werden keine Steuern gezahlt – es ist ja nur Trinkgeld.

Diese Grauzone der Legalität hat wieder ihre Kehrseite. Man kann sich natürlich auch fragen, wieso überhaupt jemand auf das, was er durch eine Dienstleistung verdient, Steuern zahlen sollte. Aber das führt hier zu weit.